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Sachgrundlose Befristung: Ein zweiter Vertrag ist erlaubt?

Janine Vogel15. Juni 20262 Min Lesezeit

Viele Unternehmen nutzen sachgrundlose Befristungen. Doch wann darf ein zweiter Vertrag abgeschlossen werden? Hier sind die wichtigen Punkte, die es zu beachten gilt.

Die Grundlagen der sachgrundlosen Befristung

Sachgrundlose Befristungen sind in Deutschland ein beliebtes Mittel, um Arbeitsverträge ohne spezifische Gründe zu befristen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit einstellen kann, ohne einen konkreten Anlass wie z.B. einen befristeten Auftrag oder einen vorübergehenden Vertretungsbedarf angeben zu müssen. Diese Regelung lässt viele Unternehmen flexibel agieren, doch sie birgt auch einige Fallstricke.

Ein zentraler Punkt ist, dass eine sachgrundlose Befristung nur für maximal zwei Jahre und in der Regel auch nur für maximal drei aufeinanderfolgende Befristungen zulässig ist. Wenn ein Arbeitnehmer nach diesen zwei Jahren oder drei Verträgen immer noch beschäftigt werden soll, wird es knifflig. Hier kommt der zweite Vertrag ins Spiel, und das ist ein Thema, das einige Arbeitgeber gerne aus den Augen verlieren.

Wann ist ein zweiter Vertrag erlaubt?

Der zweite Vertrag ist dann erlaubt, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Vertrag eine, zumindest kurzzeitige, Unterbrechung besteht. Das heißt, der Arbeitnehmer muss für eine gewisse Zeit, in der Regel mehr als drei Monate, nicht beschäftigt gewesen sein. Wenn also im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses der erste Vertrag ausläuft und der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung wieder eingestellt wird, kann ein neuer sachgrundloser Vertrag aufgesetzt werden.

Hierbei ist es wichtig, dass die Unterbrechung nicht nur auf dem Papier existiert. Es muss tatsächlich eine Phase der Nichterwerbstätigkeit vorliegen, um die Regelung zu legitimieren. In der Praxis bedeutet das für Unternehmen, dass sie genau darauf achten müssen, wie sie die Verträge ausstellen und wann sie das Arbeitsverhältnis beenden.

Aber Achtung: Wenn es zu einer nahtlosen Verlängerung des Vertrags kommt, und der Arbeitnehmer einfach nahtlos weiterarbeiten kann, dann wird das als unzulässig betrachtet. In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung geltend machen, sondern der Arbeitgeber muss zudem mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Das Ganze wird noch komplizierter, wenn man bedenkt, dass die Gesetzeslage und Rechtsprechung sich ständig weiterentwickeln. Daher ist es ratsam, immer gut informiert zu sein oder rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Folgen zu vermeiden. Es ist kein Geheimnis, dass viele Arbeitgeber versuchen, die verschiedenen Regelungen zu umgehen, um Flexibilität zu bewahren. Doch das könnte langfristig mehr schaden als nutzen.

Die Frage, die sich also stellt, ist: Wie flexibel dürfen Arbeitgeber wirklich agieren, ohne die Rechte der Arbeitnehmer zu gefährden? Wie wird sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln? Hier gibt es noch viel Raum für Diskussionen und Überlegungen.

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